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Hessisches LAG, Urteil vom 12.07.2016, 8 Sa 463/16
Schlagworte: | Urlaub, Urlaubsabgeltung, Ersatzurlaub, Altersteilzeit | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 8 Sa 463/16 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 12.07.2016 | |
Leitsätze: | Der Umrechnungsgrundsatz ist auch für ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase anzuwenden. |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2016, 16 Ca 5351/15 nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2017, 9 AZR 572/16 |
|
LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 463/16
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2016 - 16 Ca 5351/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht gewährter Urlaubstage in der Aktivphase der Altersteilzeit.
Die am xx. xx 1955 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 20. April 1989, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 16 ff. d. A. verwiesen wird, seit dem 1. Mai 1989 als Redakteurin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt € 3.551,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet ua. der "Manteltarifvertrag zwischen dem Hessischen Rundfunk und der Tarifgemeinschaft im Hessischen Rundfunk" ("MTV HR") Anwendung.
§ 36 MTV HR, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 58 f. d. A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr
3. Der Jahresurlaub beträgt
a) ...
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 31 Arbeitstage.
Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.
...
6. Arbeitnehmer, die im Laufe des Urlaubsjahres eintreten oder ausscheiden , erhalten für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Tage aufgerundet. ..
... "
Am 17. Juni 2010 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung auf Grundlage des "Tarifvertrags über Altersteilzeitarbeit des Hessischen Rundfunks vom 5.11.2009 [TV ATZ 2009]", wegen deren Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 20 ff. d. A. Bezug genommen und die auszugsweise Folgendes regelt:
"...
Die Einzelheiten Ihrer Rechtsbeziehung zum hr während der Altersteilzeit richten sich nach dem o.g. Tarifvertrag. Mit dem Ablauf der passiven Altersteilzeit endet Ihr Arbeitsverhältnis zum hr ... "
Der TV ATZ 2009 enthält in § 4 Ziff. 5 folgende Regelungen:
"Während der aktiven Altersteilzeit wird Erholungsurlaub in dem gemäß MTVHR jeweils zustehenden Umfang gewährt. Während der passiven Phase entfällt ein Erholungsurlaub.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Laufe eines Urlaubsjahres von der aktiven in die passive Altersteilzeit wechseln, erhalten für jeden Beschäftigungsmonat dieses Urlaubsjahres in aktiver Altersteilzeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Im Übrigen findet § 36 Ziff. MTVHR entsprechende Anwendung.
... "
Die Aktivphase der Altersteilzeit der Klägerin dauerte vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015 an. Die Passivphase begann am 1. April 2015 und endet am 31. März 2018.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (BI. 74 f. d. A.) beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr 2015 einen Gesamturlaubsanspruch in Höhe von 31 Urlaubstagen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Bl. 76 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie für das Kalenderjahr 2015 gemäß § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ nur einen Anspruch in Höhe von 8 Arbeitstagen habe und verwies im Übrigen auf das beigefügte Schreiben seines Justiziars, Herrn B, vom 21. November 2014 (Bl. 77 d. A.) an die Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, Frau C, in dem an der Regelung des § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ ausdrücklich festgehalten wird. Mit Schreiben vom 24. März 2015 (Bl. 24 d. A) behielt sich die Klägerin die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
Mit ihrer dem Beklagten am 14. August 2015 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin Schadensersatz wegen der Nichtgewährung von 23 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2015 geltend gemacht.
Wegen des unstreitigen Tatbestandes und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 131 - 133 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit am 9. Februar 2016 verkündetem Urteil stattgegeben und dies - kurz zusammengefasst - damit begründet, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von € 3.769,52 aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4 iVm. §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 iVm. §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten habe. Der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2015 sei gemäß § 36 Ziff. 3 lit. a) Abs. 3 MTV HR in Höhe von 31 Urlaubstagen entstanden. Die Altersteilzeit im Blockmodell beruhe auf einer Reduzierung der Gesamtarbeitsleistung des Arbeitsnehmers. Mit seiner Arbeitsleistung in Vollzeit an fünf Werktagen pro Woche während der Aktivphase erarbeite sich der Arbeitnehmer die Freistellung während der Passivphase. Die Passivphase sei kein Urlaub, sondern erarbeitete Freizeit. Eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs würde den Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell gegenüber einem Arbeitnehmer, der lediglich 50 % der Arbeitsleistung an fünf Werktagen pro Woche erbringe, benachteiligen. Denn Letzterer hätte den vollen Urlaubsanspruch, obwohl er auf das gesamte Kalenderjahr bezogen genauso viel Arbeitsleistung erbracht hätte, wie der Arbeitsnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell, dem nur der anteilige Urlaubsanspruch zustünde. Damit wäre der Arbeitsnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell sowohl gegenüber einem Arbeitnehmer in Alterstellzeit mit gleichmäßiger Arbeitsleistung als auch gegenüber einem Arbeitnehmer in Vollzeit benachteiligt. Der Urlaubsanspruch der Klägerin sei auch nicht nach § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ umzurechnen. Denn dessen Regelung sei wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 BUrIG unwirksam. Nach § 1 BUrlG bilde das Kalenderjahr den Bezugszeitraum für den Urlaub. Dementsprechend sei der volle Urlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von 31 Urlaubstagen mit dem Beginn des Kalenderjahres entstanden. Demgegenüber wäre nach § 4 Ziff. 5 Abs. 2 TV ATZ lediglich ein Urlaubsanspruch in Höhe von 7,75 Urlaubstagen entstanden. Die Regelung des § 1 BUrIG sei jedoch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrIG nicht tarifdispositiv. Der Urlaubsanspruch der Klägerin sei auch nicht nach § 36 Ziff. 6 MTV HR oder § 5 Abs. 1 lit. c) BUrIG umzurechnen. Denn weder § 36 Ziff. 6 MTV HR noch § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG seien hinsichtlich des Kalenderjahrs des Übergangs von der Aktivphase in die Passivphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell einschlägig, da der Arbeitnehmer mit dem Beginn der Passivphase nicht ausscheide, sondern das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Passivphase fortbestehe.
Gegen das Urteil vom 9. Februar 2016, das dem Beklagten am 25. Februar 2016 zugestellt worden ist, hat er mit am 24. März 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am Montag, den 25. April 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte macht mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass das Arbeitsgericht die Systematik eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell verkannt habe. Auch das Arbeitsverhältnis im Blockmodell der Altersteilzeit sei ein Arbeitsverhältnis in Teilzeit. Der Arbeitnehmer arbeite nicht während der gesamten ersten Hälfte der Altersteilzeit, denn er habe auch Urlaubszeiten und ggf. sogar Entgeltfortzahlungszeiten. Habe er aber Urlaub oder sei arbeitsunfähig erkrankt, leiste er in der Arbeitsphase tatsächlich keine Arbeit vor. Dies bedeute, dass für diese Tage kein Wertguthaben für die Freistellungsphase durch tatsächliche Arbeitsleistung "erarbeitet" werde. So betrachtet könne die in der Arbeitsphase bloß durch tatsächliche Arbeitsleistung vorgeleistete Arbeit denknotwendig nicht ausreichen, das für die vereinbarte Freistellung in der Freistellungsphase erforderliche Wertguthaben zu erarbeiten. Insgesamt habe die Klägerin während der Altersteilzeit-Arbeitsphase wegen Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für 101 Tage tatsächlich keine Arbeit vorgeleistet. Er, der Beklagte, habe im Falle der Klägerin auch für Zeiten der Arbeitsphase, die an krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Urlaub lägen, insgesamt 101 Tage, trotz tatsächlich ausgebliebener Vorleistung Wertguthaben für die Freistellungsphase gebildet. In dem Wertguthaben seien also wertmäßig auch (fiktive) Urlaubszeiten enthalten, damit für den Arbeitnehmer die Freistellung während der gesamten Freistellungsphase der Altersteilzeit vereinbarungsgemäß realisiert werden könne. Das Arbeitsgericht differenziere bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch der Klägerin. Allerdings seien zu Jahresbeginn 2015 zu ihren Gunsten auch keine 20 Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz für dieses Jahr entstanden. Der Urlaubsanspruch der Klägerin für 2015 sei zu Beginn des Urlaubsjahres 2015 nach dem pro-rata-temporis Grundsatz entstanden. Die Arbeitsphase sei schon vor Beginn des Urlaubsjahres 2015 auf das erste Quartal festgelegt worden. Die Anwendung des pro-rata-temporis Grundsatzes stehe im Einklang mit dem Unions- und dem nationalen Recht. Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell entstünden keine Urlaubsansprüche. Im Übrigen habe die Klägerin den Urlaub nicht rechtzeitig verlangt. Sie habe sich erst am 24. März 2015 Schadenersatzansprüche vorbehalten. Bereits am 1. April 2015 habe die Freistellungsphase der Altersteilzeit begonnen. Eine Urlaubsgewährung der weiter verlangten 23 Tage sei zur Abwendung des Schadensersatzanspruches daher schon tatsächlich nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei aber nach Treu und Glauben gehalten gewesen, sich Schadenersatzansprüche so rechtzeitig vorzubehalten, dass er, der Beklagte, die Möglichkeit habe, diese im Falle einer Änderung seiner Auffassung noch abwenden zu können. Abgesehen davon reiche ein Sichvorbehalten für eine Mahnung nicht aus. Daraus alleine könne kein Verhalten gelesen werden, das ausdrücke, er werde die Freistellung endgültig verweigern. Des Weiteren sei der Anspruch auch nicht korrekt berechnet. Für 23 Urlaubstage stünden der Klägerin nur € 3.721,14 brutto (= € 3.551,00 geteilt durch 22 Arbeitstage x 23 Urlaubstage) zu. Diese Differenz sei in der Einbeziehung der monatlichen Sonderzahlungen Juni und November begründet, die gemäß § 4 Nr. 4 TV ATZ bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr als Einmalzahlung gewährt, sondern zu Gunsten der Klägerin monatlich ausgezahlt würden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2016 - 16 Ca 5351/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei, da ihr Urlaubsanspruch in Höhe von 23 Urlaubstagen durch die Freistellung von der Arbeitspflicht ab dem 1. April 2015 im Zuge des Übergangs von der Aktivphase in die Passivphase unmöglich geworden sei. Der Urlaub sei auch im Altersteilzeitmodell kein Wertguthaben, also nicht lediglich eine Rechengröße. Es sei demnach auch nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer den nach Ablauf der Wartezeit entstandenen Jahresurlaubsanspruch im Rahmen des Altersteilzeitblockmodells erarbeite. Der Schadensentstehung stehe auch nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch differenziert habe. Gleichlautend entstehe nach Tarifvertrag der Urlaub auch vollständig nach Ablauf der Wartezeit zu Beginn des Kalenderjahres. Eine andere Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften würde eine Benachteiligung in Teilzeit ohne sachlichen Grund darstellen und sei demnach nicht denkbar.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2016 - 16 Ca 5351/15 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil der Klägerin für das Kalenderjahr 2015 nur 8 Urlaubstage zustanden, die ihr von dem Beklagten unstreitig gewährt worden sind. Sie kann keinen Schadensersatz wegen nicht gewährter weiterer 23 Urlaubstage verlangen. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitverhältnisses entsteht der Urlaubsanspruch nach dem Umrechnungsgrundsatz nur anteilig pro-rata-temporis. Im Einzelnen:
I.
Die Klägerin konnte von dem Beklagten für das Kalenderjahr 2015 nur 8 Urlaubstage beanspruchen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, ihr auf ihren Antrag vom 12. Dezember 2014 hin weitere 23 Urlaubstage zu gewähren. Aus dem aus § 3 BurlG herzuleitenden Umrechnungsgrundsatz folgt, dass der Urlaubsanspruch im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitverhältnisses nur anteilig pro-rata-temporis entsteht.
1. Nach § 36 MTV HR beträgt der tarifliche Urlaubsanspruch nach dem vollendeten 40. Lebensjahr für das Kalenderjahr an sich 31 Arbeitstage. Dieser Urlaubsanspruch ist wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nach dem Umrechnungsgrundsatz nur anteilig im Umfang von 8 Urlaubstagen entstanden. Im Hinblick auf diese 8 Urlaubstage ist unstreitig Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Der Regelung in § 4 Ziff. 5 TV ATZ 2009 bedarf es zur Umrechnung nicht, da sich diese bereits aus § 3 BurlG ergibt.
a) Der Urlaubsanspruch ist nicht nach dem Altersteilzeitvertrag der Parteien vom 17. Juni 2010 iVm. § 36 Abs. 6 MTV HR als Teilurlaub entstanden. Nach dieser Regelung erhalten Arbeitnehmer, die im Laufe des Urlaubsjahres eintreten oder ausscheiden für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs aufgerundet auf volle Arbeitstage. Diese Regelung betrifft - ebenso wie § 5 Abs. 1c BUrlG - ua. Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird. § 36 Abs. 6 MTV HR ist hier aber schon deshalb nicht maßgeblich, weil der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses nicht mit einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verbunden ist (vgl. BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 234/11 - NZA 2013, 575; BAG 15. März 2005 - 9 AZR 143/04 - AP BurlG § 7 Nr. 31; BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 196/04 -AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 88).
b) Der Anspruch auf lediglich 8 Urlaubstage folgt aus dem Umrechnungsgrundsatz. Nach § 36 MTV HR beträgt der Jahresurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche 31 Arbeitstage. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend pro-rata-temporis (vgl. BAG 20. Juni 2000 - 9 AZR 309/99 - AP BUrlG § 3 Fünf-Tage-Woche Nr. 15). Der Umrechnungsgrundsatz, der erstmals gesetzlich in § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub kodifiziert wurde, beruht auf einem allgemeinen für das gesamte Urlaubsrecht anwendbaren Rechtsgedanken (BAG 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 27). Rechtsgrundlage der Umrechnung ist § 3 BUrlG, aus dem der Umrechnungsgrundsatz herzuleiten ist (BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 314/00 - EzA BUrlG § 3 Nr. 23; BAG 20. Juni 2000 - 9 AZR 309/99 - AP BUrlG § 3 Fünf-Tage-Woche Nr. 15). Dabei geht es nicht um eine Kürzung des Urlaubsanspruchs, sondern um eine Anpassung des Urlaubsanspruchs aufgrund des von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Arbeitszeitmodells (so auch HessLAG 11. Juni 2013 - 8 SaGa 224/13 - nv. Juris; HessLAG 27. Mai 2013 - 17 Sa 93/13 - LAGE BurlG § 3 Nr. 5 mwN.). Sofern die reduzierte Arbeitszeit unregelmäßig verteilt ist, ist bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs nicht auf einen Wochenzeitraum abzustellen, sondern auf einen längeren Zeitraum, ggf. einen Jahreszeitraum (BAG 22. Oktober 1991 - 9 AZR 621/90 - AP BUrlG § 3 Nr. 6; ErfK/Gallner 16. Aufl. § 3 BurlG Rn. 16).
aa) Der Umrechnungsgrundsatz ist auch für ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase anzuwenden.
Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Handelt es sich um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, ist die Arbeitszeit im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase zur Freistellungsphase unregelmäßig verteilt. Ist die Arbeitszeit über das Jahr gesehen auf weniger als fünf Tage verteilt, ist eine Umrechnung vorzunehmen. Es entsteht dann nur ein anteiliger Urlaubsanspruch (LAG Saarland 22. Juli 2015 - 1 Sa 39/15 - nv. Juris; HessLAG 11. Juni 2013 - 8 SaGa 224/13 - nv. Juris; HessLAG 27. Mai 2013 - 17 Sa 93/13 - LAGE BurlG § 3 Nr. 5; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz 7. Aufl., S. 117; Schaub/Vogelsang 16. Aufl. § 84 Rn. 10; aA HessLAG 30. September 2015 - 12 Sa 1327/13 - ZTR 2016, 261 f.).
bb) Besonderheiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell stehen der Umrechnung nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tritt der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart und dann ausgezahlt werden (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - AP ATG § 2 Nr. 7).
Diese Vorleistung steht der Umrechnung nicht entgegen. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich in der Arbeitsphase im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht und damit ein Zeitguthaben. Das betrifft die Entgeltzahlung. Etwas anderes gilt für den Urlaub. Der Arbeitnehmer erhält während der Dauer des Altersteilzeitvertrags in der Summe den Urlaub, der seiner Vorleistung während der Arbeitsphase entspricht, und zwar nicht zeitlich versetzt und während der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase angespart, sondern während der Arbeitsphase. Nähme man dagegen an, dass in der Freistellungsphase Urlaubsansprüche entstünden, erhielte der Arbeitnehmer die doppelte Zahl an Urlaubstage gemessen an der Zahl seiner Arbeitstage. Außerdem wären dann bei Beendigung jedes Altersteilzeitverhältnisses Urlaubsansprüche aus der Freistellungsphase abzugelten (LAG Saarland 22. Juli 2015 - 1 Sa 39/15 - nv. Juris; HessLAG 11. Juni 2013 - 8 SaGa 224/13 - nv. Juris; HessLAG 27. Mai 2013 - 17 Sa 93/13 - LAGE BurlG § 3 Nr. 5).
Unionsrechtliche Bedenken gegen die Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase bestehen nicht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist insbesondere § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der RL 97/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (in der Folge: § 4 Nr. 2 Rahmenvereinbarung) zwar dahin auszulegen, dass es nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen bei Übergang von Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsanspruch, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer nicht möglich war, reduziert wird (EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - NZA 2010, 557 ff. [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols]).
Das spricht nicht gegen die Umrechnung. Der Übergang von Vollzeit- zu (verblockter) Teilzeitbeschäftigung fand vorliegend mit Beginn der Altersteilzeit im Urlaubsjahr 2015 statt. Selbst wenn man den Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase als Übergang von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung (im Sinne einer "Teilzeitbeschäftigung Null") werten wollte, führte die Umrechnung nicht zur nachträglichen Minderung eines zuvor erworbenen Urlaubsanspruchs. Abzustellen ist auf den laufenden Bezugszeitraum (EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - NZA 2010, 557 ff. [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols]).
Außerdem findet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der in § 4 Nr. 2 Rahmenvereinbarung niedergelegte pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Urlaubsgewährung für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich Anwendung; die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (EuGH 8. November 2012 - C-229/11, C-230/11 - NZA 2012, 1273 ff. [Heimann, Toltschin]). Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Juni 2013 (- C-415/12 - NZA 2013, 775 ff. [Brandes]) ergibt sich nichts anderes. Die Fallgestaltung, die dieser Entscheidung zu Grunde lag, ist mit der Fallgestaltung, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, nicht vergleichbar. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes betraf die Frage, ob der - noch nicht erfüllte - Anspruch auf Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer während der Zeit seiner Vollzeitbeschäftigung erworben hatte, nach dem Übergang von der Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung gemindert werden darf. Darum geht es hier aber nicht. Der Übergang von der Vollzeitbeschäftigung zu der Teilzeitbeschäftigung erfolgt bei der Altersteilzeit, auch bei derjenigen im Rahmen eines Blockmodells, bereits zu Beginn der Altersteilzeit, also zu Beginn der Arbeitsphase. Die Urlaubsansprüche, die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen eines Bockmodells entstehen, sind demgegenüber insgesamt einheitlich, nämlich im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses, zu betrachten (vgl. LAG Saarland 22. Juli 2015 - 1 Sa 39/15 - nv. Juris).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG.
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