HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

WWW.HENSCHE.DE

Mob­bing - De­fi­ni­tio­nen

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Mob­bing - De­fi­ni­tio­nen: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Mann hinter hohem Papierstapel

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, wel­che ver­schie­de­nen De­fi­ni­tio­nen von Mob­bing am Ar­beits­platz es gibt und wel­che die­ser De­fi­ni­tio­nen man sinn­vol­ler Wei­se bei recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­wen­den soll­te.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wor­in die ver­schie­de­nen De­fi­ni­tio­nen von Mob­bing über­ein­stim­men und wor­in sie sich un­ter­schei­den und un­ter wel­chen Um­stän­den man Pro­ble­me am Ar­beits­platz als Mob­bing be­zeich­nen soll­te.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wel­che De­fi­ni­tio­nen von "Mob­bing" gibt es?

Wer heut­zu­ta­ge Ärger mit sei­nem Chef oder mit sei­nen Kol­le­gen hat, re­det schnell von Mob­bing. Da­durch ist den wirk­li­chen Mob­bing­op­fern nicht ge­hol­fen, im Ge­gen­teil. Es ist da­her wich­tig, daß man sich darüber ei­nig ist, was man mit "Mob­bing" ei­gent­lich meint.

Es gibt im we­sent­li­chen zwei De­fi­ni­tio­nen von "Mob­bing", ei­ne all­ge­mei­ne, die von Be­ra­tungs­stel­len und in der po­li­ti­schen Dis­kus­si­on ver­wen­det wird, und ei­ne ju­ris­ti­sche De­fi­ni­ti­on, auf die man sich vor Ge­richt be­ru­fen kann.

Wie lau­tet die all­ge­mei­ne De­fi­ni­ti­on von "Mob­bing"?

Die all­ge­mei­ne De­fi­ni­ti­on geht auf Heinz Ley­mann zurück. Ley­mann hat über Mob­bing ge­forscht und zu die­sem Zweck die fol­gen­de De­fi­ni­ti­on ent­wi­ckelt:

Ei­ne Per­son wird an ih­rem Ar­beits­platz ge­mobbt, wenn sie im Kon­flikt mit Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten in ei­ne un­ter­le­ge­ne Po­si­ti­on ge­kom­men ist und auf sys­te­ma­ti­sche Wei­se über min­des­tens 6 Mo­na­te hin­weg min­des­tens ein­mal pro Wo­che ei­ner der fol­gen­den 45 feind­se­li­gen Hand­lun­gen aus­ge­setzt ist:

  1. Der Vor­ge­setz­te schränkt die Möglich­kei­ten ein, sich zu äußern.
  2. Man wird ständig un­ter­bro­chen.
  3. Kol­le­gen schränken die Möglich­kei­ten ein, sich zu äußern.
  4. An­schrei­en oder lau­tes Schimp­fen.
  5. Ständi­ge Kri­tik an der Ar­beit.
  6. Ständi­ge Kri­tik am Pri­vat­le­ben.
  7. Te­le­fon­ter­ror.
  8. Münd­li­che Dro­hun­gen.
  9. Schrift­li­che Dro­hun­gen.
  10. Kon­takt­ver­wei­ge­rung durch ab­wer­ten­de Bli­cke oder Ges­ten.
  11. Kon­takt­ver­wei­ge­rung durch An­deu­tun­gen, oh­ne daß man et­was di­rekt aus­spricht.
  12. Man spricht nicht mehr mit dem Be­trof­fe­nen.
  13. Man läßt sich nicht an­spre­chen.
  14. Ver­set­zung in ei­nen Raum weit­ab von den Kol­le­gen.
  15. Den Ar­beits­kol­le­gen wird ver­bo­ten, den Be­trof­fe­nen an­zu­spre­chen.
  16. Man wird "wie Luft" be­han­delt.
  17. Hin­ter dem Rücken des Be­trof­fe­nen wird schlecht über ihn ge­spro­chen.
  18. Man ver­brei­tet Gerüch­te.
  19. Man macht je­man­den lächer­lich.
  20. Man verdäch­tigt je­man­den, psy­chisch krank zu sein.
  21. Man will je­man­den zu ei­ner psych­ia­tri­schen Un­ter­su­chung zwin­gen.
  22. Man macht sich über ei­ne Be­hin­de­rung lus­tig.
  23. Man imi­tiert den Gang, die Stim­me oder Ges­ten, um je­man­den lächer­lich zu ma­chen.
  24. Man greift die po­li­ti­sche oder re­li­giöse Ein­stel­lung an.
  25. Man macht sich über das Pri­vat­le­ben lus­tig.
  26. Man macht sich über die Na­tio­na­lität lus­tig.
  27. Man zwingt je­man­den, Ar­bei­ten aus­zuführen, die das Selbst­be­wußtsein ver­let­zen.
  28. Man be­ur­teilt den Ar­beits­ein­satz in fal­scher oder kränken­der Wei­se.
  29. Man stellt die Ent­schei­dun­gen des Be­trof­fe­nen in Fra­ge.
  30. Man ruft ihm oder ihr obszöne Schimpf­wor­te oder an­de­re entwürdi­gen­de Aus­drücke nach.
  31. Se­xu­el­le Annäherun­gen oder ver­ba­le se­xu­el­le An­ge­bo­te.
  32. Man weist dem Be­trof­fe­nen kei­ne Ar­beits­auf­ga­ben zu.
  33. Man nimmt ihm je­de Beschäfti­gung am Ar­beits­platz, so daß er sich nicht ein­mal selbst Auf­ga­ben aus­den­ken kann.
  34. Man gibt ihm sinn­lo­se Ar­beits­auf­ga­ben.
  35. Man gibt ihm Auf­ga­ben weit un­ter sei­nem ei­gent­li­chen Können.
  36. Man gibt ihm ständig neue Auf­ga­ben.
  37. Man gibt ihm "kränken­de" Ar­beits­auf­ga­ben.
  38. Man gibt dem Be­trof­fe­nen Ar­beits­auf­ga­ben, die sei­ne Qua­li­fi­ka­ti­on über­stei­gen, um ihn zu dis­kre­di­tie­ren.
  39. Zwang zu ge­sund­heitsschädli­chen Ar­bei­ten.
  40. An­dro­hung körper­li­cher Ge­walt.
  41. An­wen­dung leich­ter Ge­walt, zum Bei­spiel um je­man­dem ei­nen "Denk­zet­tel" zu ver­pas­sen.
  42. Körper­li­che Mißhand­lung.
  43. Man ver­ur­sacht Kos­ten für den Be­trof­fe­nen, um ihm zu scha­den.
  44. Man rich­tet phy­si­schen Scha­den im Heim oder am Ar­beits­platz des Be­trof­fe­nen an.
  45. Se­xu­el­le Hand­greif­lich­kei­ten

Wie lau­tet die ju­ris­ti­sche De­fi­ni­ti­on von "Mob­bing"?

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Thürin­gen hat sich als ers­tes deut­sches Ar­beits­ge­richt um­fas­send mit dem The­ma Mob­bing aus­ein­an­der­ge­setzt und in sei­nem Ur­teil vom 10.04.2001 (Ak­ten­zei­chen: 5 Sa 403/00) fol­gen­de De­fi­ni­ti­on von "Mob­bing" auf­ge­stellt.

"Im ar­beits­recht­li­chen Verständ­nis er­faßt der Be­griff des >Mob­bing< fort­ge­setz­te, auf­ein­an­der auf­bau­en­de oder in­ein­an­der überg­rei­fen­de, der An­fein­dung, Schi­ka­ne oder Dis­kri­mi­nie­rung die­nen­de Ver­hal­tens­wei­sen, die nach Art und Ab­lauf im Re­gel­fall ei­ner über­ge­ord­ne­ten, von der Rechts­ord­nung nicht ge­deck­ten Ziel­set­zung förder­lich sind und je­den­falls in ih­rer Ge­samt­heit das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht oder an­de­re eben­so geschütz­te Rech­te wie die Eh­re oder die Ge­sund­heit des Be­trof­fe­nen ver­let­zen. Ein vor­ge­faßter Plan ist nicht er­for­der­lich. Ei­ne Fort­set­zung des Ver­hal­tens un­ter schlich­ter Aus­nut­zung der Ge­le­gen­hei­ten ist aus­rei­chend. Zur recht­lich zu­tref­fen­den Ein­ord­nung kann dem Vor­lie­gen von fall­ty­pi­schen In­di­ztat­sa­chen (mob­bing­ty­pi­sche Mo­ti­va­ti­on des Täters, mob­bing­ty­pi­scher Ge­sche­hens­ab­lauf, mob­bing­ty­pi­sche Verände­rung des Ge­sund­heits­zu­stan­des des Op­fers) ei­ne aus­schlag­ge­ben­de Rol­le zu­kom­men, wenn ei­ne Kon­ne­xität [= ei­ne Ver­bin­dung, M.Hen­sche] zu den von dem Be­trof­fe­nen vor­ge­brach­ten Mob­bing­hand­lun­gen be­steht. Ein wech­sel­sei­ti­ger Es­ka­la­ti­ons­pro­zeß, der kei­ne kla­re Täter-Op­fer-Be­zie­hung zuläßt, steht re­gelmäßig der An­nah­me ei­nes Mob­bingsach­ver­hal­tes ent­ge­gen."

Da es bis­lang noch kei­ne an­de­ren ar­beits­ge­richt­li­chen De­fi­ni­tio­nen von "Mob­bing" gibt, kann die­ser De­fi­ni­ti­ons­vor­schlag des LAG Thürin­gen bis auf wei­te­res als "die" ju­ris­ti­sche De­fi­ni­ti­on von "Mob­bing" an­ge­se­hen wer­den.

Was ist von den bei­den De­fi­ni­tio­nen zu hal­ten?

De­fi­ni­tio­nen sind nichts wei­ter als mehr oder we­ni­ger nütz­li­che sprach­li­che Fest­le­gun­gen. Nütz­lich ist ei­ne De­fi­ni­ti­on im all­ge­mei­nen dann, wenn sie klar ist und gleich­zei­tig möglichst ge­nau die­je­ni­gen Fälle er­faßt, die die (meis­ten) be­tei­lig­ten Per­so­nen mit dem de­fi­nier­ten Be­griff mei­nen.

Die oben wie­der­ge­ge­be­ne all­ge­mei­ne De­fi­ni­ti­on von "Mob­bing" ist zwar ziem­lich klar, führt aber da­zu, daß man nicht von Mob­bing spre­chen kann, wenn je­mand z.B. "nur" vier oder fünf Mo­na­te lang den oben ge­nann­ten feind­se­li­gen Hand­lun­gen aus­ge­setzt ist oder wenn al­le 6 Mo­na­te ein­mal ei­ne Wo­che lang "Waf­fen­ru­he" herrscht. Da­mit wer­den zu vie­le Fälle aus­ge­grenzt, die man mit Fug und Recht als "Mob­bing" be­zeich­nen würde. Wenn ein Ar­beit­neh­mer z.B. drei Mo­na­te lang pro Wo­che min­des­tens ein­mal an­gebrüllt wird und / oder körper­li­cher Ge­walt aus­ge­setzt ist und sich da­bei in ei­ner un­ter­le­ge­nen Po­si­ti­on be­fin­det, soll­te man ru­hig von "Mob­bing" spre­chen. Das gilt auch dann, wenn sol­che Feind­se­lig­kei­ten zwi­schen­durch ein­mal für ein oder zwei Wo­chen un­ter­blei­ben. Die all­ge­mei­ne De­fi­ni­ti­on ist da­her zu eng, d.h. sie er­faßt vie­le Fälle nicht, die man sinn­vol­ler Wei­se "Mob­bing" nen­nen würde. Sie ist da­her nicht be­son­ders nütz­lich.

Die ju­ris­ti­sche De­fi­ni­ti­on des LAG Thürin­gen grenzt da­ge­gen zwar nicht so vie­le Fälle aus, die man ger­ne als Mob­bing be­zeich­nen würde, ist dafür aber auch we­ni­ger klar, da sie ei­ni­ge ziem­lich schwam­mi­ge Be­grif­fe enthält. Außer­dem ist die­se De­fi­ni­ti­on zir­kel­haft, da in der Erklärung des Be­griffs "Mob­bing" von "mob­bing­ty­pi­schen" Umständen die Re­de ist. Wenn man aber nicht ge­nau weiß, was "Mob­bing" be­deu­tet und da­her ei­ne De­fi­ni­ti­on braucht, dann weiß man natürlich auch nicht so recht, was un­ter ei­nem "mob­bing­ty­pi­schen Ge­sche­hens­ab­lauf" zu ver­ste­hen ist. Die Aus­sa­ge "Ein >Hut< ist ein hutförmi­ges Ge­bil­de." ist kei­ne brauch­ba­re De­fi­ni­ti­on von "Hut".

Ob­wohl es da­her an bei­den De­fi­ni­tio­nen et­was aus­zu­set­zen gibt, ist das natürlich kein Grund, sie ein­fach über Bord zu wer­fen. Im­mer­hin ent­hal­ten die­se bei­den De­fi­ni­tio­nen ge­mein­sa­me Ele­men­te, die in die rich­ti­ge Rich­tung wei­sen.

Wor­in stim­men die bei­den De­fi­ni­tio­nen übe­rein?

Sieht man sich die o.g. bei­den De­fi­ni­tio­nen ge­nau­er an, fal­len drei ge­mein­sa­me De­fi­ni­ti­ons­merk­ma­le auf:

  1. Der Be­trof­fe­ne wird von Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten an­ge­fein­det, schi­ka­niert oder dis­kri­mi­niert.
  2. Der Be­trof­fe­ne be­fin­det sich in ei­ner un­ter­le­ge­nen Po­si­ti­on, d.h. es gibt ei­ne kla­re Täter-Op­fer-Be­zie­hung.
  3. Die feind­se­li­gen Hand­lun­gen wer­den über ei­nen länge­ren Zeit­raum hin­weg und sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men.

Da­bei han­delt es sich of­fen­bar um not­wen­di­ge Ei­gen­schaf­ten von Mob­bing­vorfällen. Liegt auch nur ei­ner die­ser Umstände nicht vor, ist es nicht sinn­voll, von "Mob­bing" zu spre­chen.

Wor­in un­ter­schei­den sich die bei­den De­fi­ni­tio­nen?

Frag­lich ist, ob die­se drei Merk­ma­le schon aus­rei­chen oder ob noch wei­te­re Umstände hin­zu­kom­men müssen, da­mit man von "Mob­bing" spre­chen kann, nämlich z.B. die fol­gen­de wei­te­re Be­din­gung:

  1. Die feind­se­li­gen Hand­lun­gen sind rechts­wid­rig.

Die­se Be­din­gung ist in der De­fi­ni­ti­on des LAG Thürin­gen ent­hal­ten. Hier heißt es nämlich, daß die feind­li­chen Hand­lun­gen

"je­den­falls in ih­rer Ge­samt­heit das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht oder an­de­re eben­so geschütz­te Rech­te wie die Eh­re oder die Ge­sund­heit des Be­trof­fe­nen ver­let­zen".

Da­ge­gen taucht die­se Be­din­gung in der all­ge­mei­nen De­fi­ni­ti­on von "Mob­bing" nicht auf. Das ist auch nicht er­staun­lich, da die­se De­fi­ni­ti­on kei­ne ju­ris­ti­sche De­fi­ni­ti­on ist und da­her die schwie­ri­ge Fra­ge, ob die feind­se­li­gen Hand­lun­gen rechts­wid­rig sind, vor­sichts­hal­ber aus­klam­mert.

Soll­te man nur bei rechts­wid­ri­gen Schi­ka­nen von "Mob­bing" re­den?

Wenn man ernst­haft be­haup­tet, daß je­mand ge­mobbt wird, dann meint man da­mit nicht nur ein schlech­tes Be­triebs­kli­ma. Man möch­te viel­mehr zum Aus­druck brin­gen, daß dem Mob­bing­op­fer ein Un­recht ge­schieht und daß dies da­her - selbst­verständ­lich - zu un­ter­blei­ben hat.

Auch aus ju­ris­ti­scher Sicht macht der Be­griff des "Mob­bing" nur dann ei­nen Sinn, wenn man da­mit rechts­wid­ri­ge Schi­ka­nen meint, da der Ar­beit­neh­mer an­de­re (= rechtmäßige) Be­las­tun­gen hin­neh­men muß und da­her aus ei­nem "rechtmäßigen Mob­bing" kei­ne Rechts­fol­gen her­lei­ten könn­te.

Auf wel­che De­fi­ni­ti­on soll­te man sich am bes­ten be­ru­fen?

Im Er­geb­nis soll­te man sich an der De­fi­ni­ti­on des LAG Thürin­gen ori­en­tie­ren, die im we­sent­li­chen die fol­gen­den Punk­te be­inhal­tet:

  1. Der Be­trof­fe­ne wird von Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten an­ge­fein­det, schi­ka­niert oder dis­kri­mi­niert.
  2. Der Be­trof­fe­ne be­fin­det sich in ei­ner un­ter­le­ge­nen Po­si­ti­on, d.h. es gibt ei­ne kla­re Täter-Op­fer-Be­zie­hung. Ei­ne sol­che un­ter­le­ge­ne Po­si­ti­on ist z.B. dann ge­ge­ben, wenn der Be­trof­fe­ne an­ony­men An­schul­di­gun­gen aus­ge­setzt ist und / oder als ein­zel­ner ei­ner Mehr­zahl von "Geg­nern" ge­genüber steht.
  3. Die feind­se­li­gen Hand­lun­gen wer­den über ei­nen länge­ren Zeit­raum hin­weg und sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men. Hier gibt es kei­ne kla­re zeit­li­che Gren­ze, doch dürf­te ein Zeit­raum von 2 bis 3 Wo­chen je­den­falls zu kurz sein. Ein An­zei­chen für sys­te­ma­ti­sche Feind­se­lig­kei­ten kann dar­in lie­gen, daß der Be­trof­fe­ne er­krankt, wo­bei oft psy­cho­so­ma­ti­sche Be­schwer­den wie z.B. Ma­gen­krank­hei­ten, Schlafstörun­gen oder Mi­gräne auf­tre­ten.
  4. Die feind­se­li­gen Hand­lun­gen sind rechts­wid­rig, d.h. es gibt für die­se Hand­lun­gen kei­nen recht­lich zulässi­gen Grund (wie z.B. har­te, aber sach­li­che Kri­tik an Ar­beits­leis­tun­gen). Rechts­wid­rig sind die feind­se­li­gen Hand­lun­gen ins­be­son­de­re dann, wenn der Be­trof­fe­ne zur Auf­ga­be sei­nes Ar­beits­plat­zes genötigt wer­den soll.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Mob­bing - De­fi­ni­tio­nen?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Mob­bing - De­fi­ni­tio­nen in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Ak­tu­el­le In­for­ma­tio­nen un­se­res An­walts­teams zum The­ma Mob­bing - De­fi­ni­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 12. September 2012

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­nem zu Ih­ren Las­ten ge­hen­den Mob­bing am Ar­beits­platz ha­ben, selbst dem Vor­wurf des Mob­bing aus­ge­setzt sind oder wenn Sie in ei­ner sach­lich nicht nach­voll­zieh­ba­ren Wei­se von ei­ner an­de­ren Ar­beit­neh­mern ge­währ­ten Ver­güns­ti­gung aus­ge­schlos­sen wer­den, be­ra­ten und un­ter­stüt­zen wir Sie ger­ne.

Wir Sind auch ger­ne be­hilf­lich, wenn es dar­um geht, Ih­re recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se in Ih­rem Fall ab­zu­klä­ren. Bit­te be­ach­ten Sie, dass Ih­nen je nach La­ge des Fal­les nur ei­ne be­grenz­te Zeit für die Gel­tend­ma­chung Ih­rer An­sprü­che zur Ver­fü­gung steht, so dass An­sprü­che in­fol­ge län­ge­ren Zu­war­tens ver­lo­ren ge­hen kön­nen.

Selbst­ver­ständ­lich un­ter­stüt­zen wir Sie auch bei der Durch­set­zung von An­sprü­chen, die Sie auf­grund des Mob­bings gel­tend ma­chen kön­nen. Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag
  • Ge­halts­ab­rech­nun­gen
  • Un­ter­la­gen im Zu­sam­men­hang mit den Mob­bing­vor­fäl­len (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de
Bewertung: 4.0 von 5 Sternen (55 Bewertungen)

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de